Allgemeine Geschäftsbedingungen [Home]   [Contact Us]   [Imprint]   [AGB]

Allgemeine Geschäftsbedingungen der JETI Technische Instrumente GmbH

Download PDF(100kB)

1. Allgemeines

1.1.

Kunden im Sinne der Geschäftsbedingungen sind Unternehmer. Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

1.2.

Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen gleichartigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird von JETI ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung kann von JETI durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

2. Vertragsschluss

2.1.

Sämtliche Angebote von JETI sind freibleibend. Die schriftliche Auftragsbestätigung von JETI ist maßgebend für den Vetragsinhalt. Mündliche Erklärungen von Vertretern und Mitarbeitern, mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie von JETI schriftlich bestätigt werden. Die Aufhebung des Schriftformerfordernisses bedarf der Schriftform.

2.2.

Technische Daten, Angaben, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Abmessungen, Beschreibungen usw. in Angeboten, Preislisten, Datenblättern und sonstigen allgemeinen Drucksachen sind nur Annäherungswerte, soweit nicht eine bestimmte Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wird.

2.3.

Für alle Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen behält sich JETI das Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2.4.

Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von JETI, wenn die Nichtlieferung nicht von JETI zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer von JETI. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

2.5.

JETI kann ein eigenes Angebot zurücknehmen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn der Kunde mit der Zahlung im Rückstand ist, wenn eine Kreditauskunft nachweislich unbefriedigend ist oder wenn sonstige Gefahren für die ordnungsgemäße Erfüllung durch den Kunden bestehen.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1.

Die Preise von JETI verstehen sich ab Lieferstelle ohne jeweils gültige Umsatzsteuer. Erstkunden erfolgt eine Lieferung ausschließlich per Vorauskasse, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird. Das Zahlungsziel beträgt 30 Tage rein Netto.

3.2.

Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungsziels ist der Kunde verpflichtet, bankübliche Zinsen zu zahlen.

3.3.

Vor Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist JETI zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.

3.4.

Die Aufrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen, soweit nicht rechtskräftig festgestellte oder durch JETI anerkannte Forderungen vorliegen.

3.5.

Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Liefermodalitäten

4.1.

Die Lieferung erfolgt ex works nach Incoterms 2000.

4.2.

Liefertermine und –fristen sind unverbindlich. Die Lieferung beginnt nicht vor vollständiger Klärung der technischen Einzelheiten des Auftrags, vereinbartem Dokumenten- und/ oder Anzahlungserhalt und der Erfüllung sonstiger Pflichten des Käufers.

4.3.

JETI ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

5. Versand

5.1.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über. Dies gilt auch im Fall von Teillieferungen oder im Falle frachtfreier Lieferung. Das Recht zur Auswahl des Transportmittels steht JETI zu.

5.2.

Die Kosten des Versands, insbesondere Porto, Zollgebühren, Verpackung sowie etwaige Versicherungskosten trägt der Kunde. Dies gilt auch für etwaige Mehrfracht, wenn Eilgut, Expressgut oder eine Vorablieferung einer Teillieferung aus irgendeinem Grunde vorgeschrieben wird.

5.3.

Transportschäden und Transportverluste sind vom Kunden den Verkehrsträgern, die den Transport ausführen, sowie JETI unverzüglich zu melden.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1.

JETI bleibt – auch bei Lieferung ins Ausland – das Eigentum an allen gelieferten Gegenständen vorbehalten (Vorbehaltsware), bis der Kunde sämtliche Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung beglichen hat.

6.2.

Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und Auftrag von JETI. Erfolgt eine Verarbeitung mit JETI nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt JETI an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Wertes der von JETI gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Die infolge Verarbeitung oder Vermischung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Regelung.

6.3.

Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, nicht jedoch zu verpfänden oder als Sicherheit zu übereignen. Der Kunde tritt JETI bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung entstehen. JETI nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis zur Einziehung der Forderung ermächtigt. JETI behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde in Zahlungsverzug gerät.

6.4.

Der Kunde ist verpflichtet, JETI einen Zugriff Dritter auf die Ware etwa im Falle einer Pfändung sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Dritte sowie Vollstreckungsorgane sind von dem Kunden auf das Eigentum von JETI hinzuweisen.
Einen Besitzwechsel der Ware, sowie den eigenen Geschäftssitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
Bei einem Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung des Zugriffs, insbesondere durch Widerspruchsklage, und zur Wiederbeschaffung des Gegenstandes erforderlich sind.

7. Verzug, Vertragsverletzung

7.1.

Der Kunde hat neben der Zahlungsverpflichtung die Hauptpflicht, den Kaufgegenstand abzunehmen. Der Kunde kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft oder Fertigstellung von Arbeiten den Vertragsgegenstand vereinbarungsgemäß abnimmt.

7.2.

Befindet sich der Kunde mit Zahlung und/ oder Abnahme in Verzug oder verletzt er Vertragspflichten, kann JETI bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Rechte, wie z.B. Rücktritt, Schadensersatz, geltend machen. Als Vertragsverletzung gilt auch eine Zahlungsverzögerung des Kunden sowie die Verletzung der Verpflichtungen aus 6.
JETI ist für den Fall, dass Schadensersatz geltend gemacht wird, berechtigt, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden oder 30 % des vereinbarten Preises als pauschale Entschädigung zu verlangen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

7.3.

Der Kunde trägt die durch den Rücktritt JETI entstehenden Kosten, insbesondere Transport- und Lagerkosten.

7.4.

Sind die Voraussetzungen von Ziffer 1 erfüllt, ist die Restschuld sofort zur Zahlung fällig. Gewährte Sondervergünstigungen entfallen rückwirkend. Bei gewährtem Preisnachlass ist dann die jeweils gültige Preisliste maßgeblich.

7.5.

Der Kunde hat Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Der Nachweis und die Geltendmachung höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

8. Gewährleistung

8.1.

Die Anzeige von Sach- und/ oder Rechtsmängeln muss schriftlich erfolgen.

8.2.

Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere geringfügigen Mängeln, hat der Kunde kein Rücktrittsrecht.

8.3.

Das Nacherfüllungswahlrecht gemäß § 439 I BGB (Nachbesserung oder Nachlieferung) steht JETI zu. Die Kosten der Nacherfüllung trägt JETI, sofern dadurch keine unverhältnismäßige Belastung entsteht.

8.4.

Die Abtretung von Mängelansprüchen des unmittelbaren Kunden gegen JETI ist unzulässig.

8.5.

Reklamierte Ware ist JETI unter Angabe der Kundennummer, Rechnungsnummer, Auftragsnummer portofrei zuzusenden. Ist die Ware tatsächlich mangelhaft, wird das Porto für die kostengünstigste Versendungsart von JETI erstattet.

8.6.

Die Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 9.1. gelten die gesetzlichen Fristen.

8.7.

Hinsichtlich der Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung des Herstellers stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.

8.8.

Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen von JETI nicht befolgt, Änderungen an den Leistungen vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Produkte geöffnet, so entfallen jegliche Gewährleistungsansprüche. Dasselbe gilt, wenn die Leistungen von JETI nicht vertragsgemäß verwendet bzw. zusammen mit fremden Leistungen eingesetzt werden oder der Mangel der Leistung auf vom Kunden zur Verfügung gestellten Konstruktionsunterlagen oder sonstigen Vorlagen beruhen.

8.9.

Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch JETI nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

9. Haftung

9.1.

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet JETI wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, schuldhafter Verletzung von Körper, Leben oder Gesundheit, wegen Arglist oder aus einer übernommenen Garantie.

9.2.

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

9.3.

Die Haftung für Datenverlust beschränkt sich auf den Wiederherstellungsaufwand, der typischerweise bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Datensicherung des Kunden eingetreten wäre. Verletzt der Kunde seine unter Abschnitt 10.3. beschriebene Pflicht, haftet JETI für daraus entstandene Schäden nicht.

10. Rechte an Software

10.1.

An Software, deren Änderungen, Ergänzungen, Erweiterungen und zugehöriger Dokumentation, die zur Lieferung von JETI gehört oder später geliefert wird, erhält der Kunde ein unbefristetes, nicht übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum internen Betrieb der Leistung. JETI bleibt alleiniger Inhaber der Urheberrechte.

10.2.

Die zeitgleiche Einspeicherung oder Nutzung der von JETI gelieferten Software auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Kunde darf diese Software nicht ändern, kopieren oder andersweitig vervielfältigen. Die Herstellung einer als solche gekennzeichneten Sicherungskopie ist statthaft.

10.3.

Der Kunde verpflichtet sich, den unbefugten Zugriff seiner Mitarbeiter und anderer Dritter auf die gelieferte Software, sowie die dazugehörige Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere der Verwahrung der Originaldatenträger und der Sicherungskopien an einem zugriffssicheren Ort, zu verhindern.

11. Schlussbestimmungen

11.1.

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

11.2.

Erfüllungsort für die jeweilige Lieferung ist Jena.

11.3.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist 07745 Jena. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keine allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.


Stand: 1.1. 2008

© 1998 .. 2010 JETI Technische Instrumente GmbH -- Tatzendpromenade 2 -- D-07745 Jena -- Germany -- March 2010